Mit dem zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie wurde die „Richtlinie 2014/50/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen“ umgesetzt. Mit dem Gesetz wurden unter anderem die Abfindbarkeit von Klein-Anwartschaften gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG eingeschränkt, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erleichtert und die grundsätzliche Pflicht zur Dynamisierung von Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer bestimmt. Näheres siehe den Beitrag „Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie“.
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