Besteht für Landesbanken und Sparkassen eine Gewährträgerhaftung bedeutet dies, dass deren Träger für ihre Institute haften, wenn diese Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können. Die Gewährträgerhaftung wurde für nach dem 18.07.2005 begründete Verbindlichkeiten uneingeschränkt abgeschafft. Zwischen dem 19.07.2001 und dem 18.07.2005 vereinbarte Verbindlichkeiten sind gemäß einer Übergangsregelung von der Gewährträgerhaftung gedeckt, soweit die Laufzeit dieser Verbindlichkeiten nicht über den 31.12.2015 hinausgeht. Für durch Landesbanken oder Sparkassen erteilte Versorgungszusagen findet folglich die Gewährträgerhaftung uneingeschränkt Anwendung, wenn die Zusage vor dem 19.07.2001 erteilt wurde. Wurde die Zusage zwischen dem 19.07.2001 und dem 18.07.2005 erteilt, findet die Gewährträgerhaftung Anwendung, wenn der in der Zusage bestimmte Leistungsbeginn vor dem 01.01.2016 liegt.
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