Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestimmt die Zulässigkeit von Fragen an Bewerber durch Abwägung zwischen dem berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers einerseits und dem Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und an der Unverletzbarkeit seiner Individualsphäre andererseits (BAG-Urteil vom 07.06.1984, NZA 1985, 57). Für die Zulässigkeit ist es erforderlich, dass die an den Bewerber gestellte Frage in einem sachlichen und inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht und deren Beantwortung für den Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit selbst von Bedeutung ist.
Anforderung von Unterlagen
Oftmals reicht die Beantwortung der Fragen für die Befriedigung des Informationsinteresses des Arbeitgebers nicht aus. Er möchte die Aussagen des Bewerbers vielmehr anhand von geeigneten Dokumenten nachgewiesen haben. Für Informationen über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Bewerbers eignet sich aus Sicht des Arbeitgebers eine sog. SCHUFA-Auskunft, für in der Vergangenheit begangene Straftaten ein polizeiliches Führungszeugnis.
Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
Hinsichtlich des Fragerechts nach Vorstrafen hält das BAG nur solche Fragen für zulässig, die für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung sind (Urteil vom 20.05.1999, NZA 1999, 975). So ist z.B. die Frage nach Verkehrsdelikten bei Bewerbern für eine Kraftfahrertätigkeit zulässig, bei Bewerbern für eine Sekretariatsstelle hingegen nicht.
Bei Übertragung der Rechtsprechung des BAG auf die Frage, ob der Arbeitgeber vom Bewerber die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen kann, gelangt man zu dem Ergebnis, dass dies unzulässig ist. Grund hierfür ist, dass in dem polizeilichen Führungszeugnis sämtliche Strafen aufgeführt sind, also auch solche, die zum Arbeitsverhältnis keinen konkreten Bezug aufweisen.
Vorlage einer SCHUFA-Auskunft
Ähnlich verhält es sich bei der Frage der Zulässigkeit, sich als Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine SCHUFA-Auskunft vorlegen zu lassen. Zwar ist es zulässig, bei Bewerbern, die sich für eine Tätigkeit mit besonderer Vertrauensstellung bewerben, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu fragen. Der standartisierte Inhalt der SCHUFA-Auskunft geht jedoch über die wirtschaftlich relevanten Informationen hinaus. Die SCHUFA-Auskunft enthält Informationen, die für den Arbeitgeber ohne Relevanz sind und den Bewerber faktisch zwingen, seine privaten Lebensumstände offen zu legen. So enthält eine SCHUFA-Auskunft z.B. auch Informationen über private Finanzierungsgeschäfte.
Praxishinweis
Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BAG ist es grundsätzlich unzulässig, sich von Bewerbern ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine SCHUFA-Auskunft vorlegen zu lassen. Einige Rechtsanwälte halten die Anforderung derartiger Unterlagen jedoch für rechtlich möglich, wenn bei dem Bewerber ein echtes schutzwürdiges Informationsinteresse besteht und sicher gestellt ist, dass nur ein festgelegter, sehr kleiner Personenkreis (möglichst nur 2 Personen) Einblick in das Führungszeugnis bzw. die SCHUFA-Auskunft nehmen kann.
Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg
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