Die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG geregelte Beitragszusage mit Mindestleistung ist zum 01.01.2002 eingeführt worden. Bei ihr verspricht der Arbeitgeber zwar zunächst nur einen bestimmten Beitrag. Er haftet jedoch im Versorgungsfall für eine Mindestleistung. Die Mindestleistung ist die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
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